Bereits seit dem letzten Jahr gibt es für die Vermittler von Immobiliardarlehen die Erfordernis einer neuen Erlaubnis nach § 34i Gewerbeordnung (GewO). Noch für die Übergangszeit bis zum 21. März 2017 kann ein Darlehensvermittler auf der Basis seiner alten Erlaubnis nach
§ 34c GewO tätig werden. Er muss nun die Übergangsfrist nutzen, um im vereinfachten Verfahren eine Erlaubnis nach § 34i Gewerbeordnung zu beantragen. Die Antragsformulare sind unter www.saarland.ihk.de unter der Kennzahl 2031 eingestellt.
§ 34c GewO tätig werden. Er muss nun die Übergangsfrist nutzen, um im vereinfachten Verfahren eine Erlaubnis nach § 34i Gewerbeordnung zu beantragen. Die Antragsformulare sind unter www.saarland.ihk.de unter der Kennzahl 2031 eingestellt.
Die IHK Saarland empfiehlt allen Betroffenen, diese Anträge schnellstmöglich auszufüllen und bei den Erlaubnisbehörden einzureichen. Nicht entschiedene Anträge im vereinfachten Verfahren werden durch den Ablauf der Übergangsfrist automatisch beendet. Deshalb sollten die beizufügenden Unterlagen gemäß den Antragsformularen sorgfältig zusammengestellt und den Erlaubnisbehörden überreicht werden. Ohne Erlaubnis nach § 34i GewO dürfen nach dem 21. März 2017 ansonsten keine Immobiliardarlehen mehr durch den Gewerbetreibenden vermittelt werden.
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