Nachdem am 2. Mai 2017 das Insolvenzverfahren über die EN Storage GmbH eröffnet wurde, steht einer Forderungsanmeldung nichts mehr im Wege. Zwei Tage später, änderte das Amtsgericht Stuttgart lediglich die dafür vorgesehene Frist vom 12. auf den 19. Juli 2017. „Eine zügige und vor allem fristgerechte Anmeldung ist für die Anleger unerlässlich, schließlich wollen auch sie im Verfahren bedacht werden. Um Formfehler auszuschließen, empfehle ich trotz der erfolgten Fristverlängerung fachmännische Unterstützung“, so der DFMS-Geschäftsführer H. Heinze (www.finanzmarktschutz.de). Schon die Beteiligungsart, Direktinvestment oder Inhaber-Teilschuldverschreibung, macht einen Unterschied.
Inhabern der Teilschuldverschreibungen ist zudem die Teilnahme an der einberufenen Gläubigerversammlung anzuraten. Für jede der drei steht die Abstimmung darüber an, ob ein gemeinsamer Vertreter bestellt werden soll. Im Falle der Teilschuldverschreibungen 2016/2019 und 2016/2021 bedarf es im Vorfeld einer entsprechenden Anmeldung bis zum 25. Juni 2017. Im Falle der Teilschuldverschreibung 2016/2018 ist diese zwar nicht erforderlich, aber gewünscht. H. Heinze: „Betroffene Anleger sollten ihr weiteres Vorgehen professionell ausarbeiten lassen, um auch hierbei wohlüberlegte Entscheidungen zu treffen. Unsere Vereinsanwälte helfen sehr gern mit einer kostenfreien Erstberatung.“
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