Änderungen im Energie- und Stromsteuergesetz: Das ändert sich ab 2018

Das Energiesteuergesetz (EnergieStG) und das Stromsteuergesetz (StromStG) unterliegen zurzeit vielfältigen Änderungen, die ab Januar 2018 in Kraft treten. Wir geben Ihnen einen Überblick der anstehenden Neuerungen.

So sollen die Steuerbegünstigungen für komprimiertes Erdgas (CNG), verflüssigtes Erdgas (LNG) bzw. Flüssiggas (LPG) zwar über 2018 hinaus fortbestehen, jedoch in modifizierter Form:

Erdgas (CNG/LNG): geplant ist eine 8-jährige Verlängerung bis Ende 2026, erst ab 2024 ist ein Abschmelzen der Steuerbegünstigung vorgesehen.

Flüssiggas (LPG): 4-jährige Verlängerung bis Ende 2022, allerdings werden die Steuerbegünstigen jährlich um 20% abgeschmolzen. Ab 2023 ist dann der reguläre Steuersatz zu zahlen.

Die meisten Steuerbegünstigungen im Energie- und Stromsteuergesetz sind staatliche Beihilfen im Sinne des Art. 107 ff. AEU-Vertrag. Deshalb müssen diese besonderen Anforderungen genüge tun, insbesondere der neugefassten Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).

Dafür sind strikte Bedingungen einzuhalten, die als nationales Recht im Rahmen der Änderungen mit aufgenommen werden. Auch das Verbot der Kumulierung von Beihilfen wurde übernommen.

Diese Änderungen sind ebenfalls geplant:

  • keine Auszahlung staatlicher Beihilfen, solange noch offene Rückforderungen bestehen
  • weiterhin mögliche Steuerentlastung trotz Zahlungsausfall
  • einheitliche Definition des Begriffs “Staatliche Beihilfen“ im Energie- und im Stromsteuergesetz
  • Steuerbefreiung für den Eigenverbrauch bei der Stromerzeugung
  • teilweise bzw. vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme (KWK-Anlagen)
  • erweiterte Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr und für die Land- und Forstwirtschaft

In Teilen ist eine Verfahrensvereinfachung bzw. der Abbau von Bürokratie angedacht. (Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses v. 31.5.2017, BT-Drs. 18/12580)

Eine Systematische Darstellung aller wesentlichen Änderungen in der Praxis erhalten Sie in unserem Intensivlehrgang „Rechtskataster EnMS in der Unternehmenspraxis“ der in Kooperation mit Becker Büttner Held – BBH durchgeführt wird.

Fragen zum Thema Energie- und Stromsteuergesetz, BesAR, SpaEfV und ISO 50001 richten Sie bitte an Frau Christiane Helbig, Tel.: +49 30 2332021-54.

Gerne informieren wir Sie mit dem GUTcert Newsletter zu aktuellen Entwicklungen rund um Energie-, Umwelt– und Qualitätsmanagement sowie viele andere Themen der Zertifizierungswelt – von IT-Sicherheit über Nachhaltigkeit bis RSPO.

Über die GUTcert GmbH

Die Zertifizierung von Integrierten Managementsystemen mit den Schwerpunkten Qualitätsmanagement, Umweltmanagement, Arbeitssicherheit sowie Energiemanagement ist das Hauptgeschäft der GUTcert. Weitere Kernkompetenzen der GUTcert sind die Verifizierung von Treibhausgasemissionen nach anerkannten Standards sowie die Zertifizierung der Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse.

Als Mitglied der AFNOR Gruppe bietet die GUTcert ihre Zertifizierungsdienstleistungen im internationalen Netzwerk an, welches weltweit 28 Niederlassungen umfasst und mit 1.500 Auditoren und 20.000 Experten Kunden in über 90 Ländern betreut.

Die GUTcert Akademie bündelt das Fachwissen von Auditoren und anderen Experten, um Teilnehmern direkt anwendbare Kompetenzen mit nachhaltigem Mehrwert zu vermitteln.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

GUTcert GmbH
Eichenstraße 3b
12435 Berlin
Telefon: +49 (30) 2332021-0
Telefax: +49 (30) 2332021-39
http://www.gut-cert.de

Ansprechpartner:
Christiane Helbig
Energiemanagement (BesAR & SpaEfV)
Telefon: +49 30 2332021-54
E-Mail: christiane.helbig@gut-cert.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.