Der BGH hat die Sparkassen-Klauseln einkassiert, da er in ihnen eine unangemessene Benachteiligung der Kunden sah. Banken und Sparkassen dürfen für die Erfüllung vertragsmäßiger Pflichten demnach nur dann ein gesondertes Entgelt verlangen, wenn das Gesetz es ausdrücklich zulässt. Darf ein solches generell erhoben werden, muss es zudem auf den tatsächlich anfallenden Kosten basieren. „Die nun vom BGH gekippten Gebühren fielen jedoch entweder für Vorgänge an, zu denen Sparkassen gesetzlich verpflichtet sind, oder sie orientierten sich nicht an den Kosten“, erläutert der DFMS-Geschäftsführer H. Heinze.
Vorwiegend handelt es sich um Klauseln zu nicht ausgeführten Leistungen. Setzte die Sparkasse ihre Kunden per Post in Kenntnis, dass eine Lastschrift, Einzugsermächtigung oder Überweisung abgelehnt wurde, fiel hierfür pauschal eine Gebühr von 5 Euro an. Das gleiche Entgelt wurde fällig, wenn die Kunden eine Wertpapierorder änderten oder strichen. Eine weitere Klausel betraf Daueraufträge. Bis zum 1. Juli 2013 kostete deren Aussetzung oder Löschung 2 Euro. Zudem verwendete die Sparkasse bis zum 13. Dezember 2012 eine Klausel, wonach für die Führung eines Pfändungsschutzkontos monatlich 7 Euro anfielen.
Wie unter anderem die Stiftung Warentest berichtet, können Sparkassenkunden nun die Erstattung dieser Gebühren fordern. Diese Möglichkeit stehe nicht nur Kunden der Sparkasse Freiburg sondern auch anderen offen, da diese oder ähnliche Klauseln zahlreiche Sparkassen verwendeten. H. Heinze: „Betroffene müssen hierbei jedoch die Verjährungsfrist beachten. Wer im Jahr 2014 rechtswidrig zur Kasse gebeten wurde, kann laut Stiftung Warentest diese Gebühren nur noch bis Ende 2017 zurückverlangen.“ Die Vereinsanwälte des DFMS helfen deshalb sehr gern mit einer kostenfreien Erstberatung.
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