Änderungen im SGB IX
Liegt nach einer Erkrankung oder einem Unfall eine Behinderung vor oder sind Menschen von Behinderung bedroht, gilt ab dem 1. Januar 2018 die neue Fassung des SGB IX mit einem geänderten Aufbau. Grund für die Änderung ist der neu in das SGB IX aufgenommene Teil 2 „Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen“. Das Schwerbehindertenrecht wird zu Teil 3, der bisherige Paragraph 68 zu Paragraph 151. Alle folgenden Paragraphen verschieben sich entsprechend.
Die wichtigsten inhaltlichen Änderungen für Arbeitgeber finden sich in vier Paragraphen: Gemäß Paragraph 152 (früher 69) kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die Feststellung einer Behinderung künftig rückwirkend erfolgen. Paragraph 166 (früher 83) besagt, dass die Inklusionsvereinbarung in Integrationsvereinbarung umbenannt wird und nach Paragraph 178 (früher 95) wird eine Kündigung unwirksam, wenn die Schwerbehindertenvertretung nicht nach den schon bestehenden Regelungen beteiligt wurde. Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten müssen nach Paragraph 179 (früher 96) freigestellt werden, wenn mindestens 100 schwerbehinderte Menschen im Unternehmen beschäftigt sind.
Individuelle Lösungen bei gesundheitlichen Einschränkungen dank BEM
Beim BEM geht es um Hilfe, Prävention und Rehabilitation. Das heißt konkret: Unterstützung und Beratung, um die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und das Beschäftigungsverhältnis zu erhalten. BEM kann somit für Mitarbeiter im Krankheitsfall eine Chance sein, Mittel und Wege zu finden, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, zu erhalten und zu fördern.
Im BEM klären Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam, welche Anpassungen im Unternehmen möglich sind, um einen gesundheitlich eingeschränkten Mitarbeiter weiter zu beschäftigen. Davon profitieren beide Seiten: Der Arbeitsplatz des Mitarbeiters bleibt erhalten und wertvolles Fachwissen steht dem Unternehmen auch über die Erkrankung hinaus dauerhaft zur Verfügung.
Da die Ursachen für ein BEM vielfältig sind, gibt es kein allgemeingültiges Umsetzungskonzept. Stattdessen muss für jeden Betroffenen eine individuelle Lösung gefunden werden, die seinen Möglichkeiten und den Gegebenheiten am jeweiligen Arbeitsplatz entspricht. Die Maßnahmen sind vielfältig und reichen von Präventionskursen über die Unterstützung bei speziellen Therapiemaßnahmen bis hin zu Hilfsmitteln zum Beispiel bei hochgradigen Sehstörungen oder Sensibilitätseinschränkungen der Hände.
Vertraulichkeit ist Pflicht
Die Verantwortung für das BEM liegt beim Arbeitgeber. Für Arbeitnehmer ist die Teilnahme freiwillig. Delegiert der Arbeitgeber die Durchführung an einen externen Dienstleister wie TÜV Rheinland erleichtert dies oft die Kommunikation. Der Mitarbeiter wird umfassend zu den Zielen, dem Vorgehen, den internen und gegebenenfalls externen Akteuren, aber auch zu seiner eigenen Rolle innerhalb von BEM informiert. Er wird aufgeklärt über den Schutz seiner persönlichen Daten und über den Grundsatz der Selbstbestimmung und Freiwilligkeit im gesamten BEM-Prozess. Dabei wird den Mitarbeitern Raum für Fragen, Ängste, Überlegungen und Zielvorstellungen gegeben. Ziel ist es, eine Vertrauensbasis aufzubauen und den gesamten BEM-Prozess transparent darzustellen.
Eine frühzeitige Unterstützung bereits in der Behandlungsphase, sofern es medizinisch möglich ist, erleichtert es den Beratern das notwendige Vertrauen aufzubauen. Zudem können sie mithilfe einer Situationsanalyse erste Lösungsansätze entwickeln. Im Anschluss unterstützen sie Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei der Umsetzung. Sie übernehmen die Antragsstellung bei den Sozialversicherungsträgern, helfen bei der Suche nach einem Rehaplatz oder der zeitnahen Vereinbarung eines Facharzttermins. Die Experten kennen die aktuelle Rechtslage und die Besonderheiten verschiedener Versicherungsträger. Darüber hinaus wissen sie, bei welchen Maßnahmen zum Beispiel das Integrationsamt oder die Rentenversicherungsträger zur Finanzierung beitragen.
Weitere Informationen unter www.tuv.com/bem bei TÜV Rheinland.
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