Das „Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie“ beinhaltet eine Weiterentwicklung der Verordnung „§ 312a Abs. 4 BGB“ hin zu § 270a BGB. Waren Online-Händler bisher aufgefordert, dem Kunden mindestens ein gängiges und zumutbares unentgeltliches Zahlungsmittel anzubieten, müssen seit Mitte Januar Nutzungsentgelte für Zahlungsmittel fast ausnahmslos entfallen.
Online-Händlern ist es jetzt untersagt, Gebühren für die Nutzung der bargeldlosen Zahlarten SEPA-Basislastschrift, SEPA-Firmenlastschrift, SEPA-Überweisung sowie Debit- und Kreditkarten zu erheben. Auch die Dienste von PayPal und Amazon-Pay sind gebührenfrei anzubieten. „Rechtlich unklar ist bislang, welche Auswirkung die neue Regelung auf Zahlungsarten wie Nachnahme, Kauf auf Rechnung und Factoring-Lösungen mit Zahlungsgarantie wie secupay.lastschrift und secupay.rechnungskauf hat. Um die Risiken einer Abmahnung zu vermeiden, sollten Händler auch hier auf die Erhebung von Entgelten verzichten“, erklärt Hans-Peter Weber, Vorstand der secupay AG.
Was bedeutet das Gesetz für Online-Händler?
Der Verbraucher hat künftig das Recht, zusätzliche Gebühren auch nach der Zahlung einer Bestellung zurückzuverlangen. Ferner kann er über die „OS-Plattform zur Streitbeilegung“ Beschwerde einreichen oder die Verbraucherschutzzentrale kontaktieren.
Online-Händler sollten daher die neue Richtlinie umgehend umsetzen, um nicht wettbewerbsrechtlich abgemahnt zu werden. Sie müssen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen umstellen und jegliche Hinweistexte in ihrem Shop an die neuen Bestimmungen anpassen.
Wie können Händler mit der neuen Bestimmung umgehen?
Sofern Shop-Betreiber für bestimmte Zahlungsarten bisher Gebühren erhoben haben, ist eine Anpassung ihrer Preiskalkulation ratsam. Alle vom Surcharging-Verbot erfassten Zahlungsmittel müssen ohne Zusatzkosten angeboten werden.
Anreize und Ermäßigungen für bestimmte Zahlungsarten sind in Grenzen erlaubt. Der Händler kann Preisnachlässe für von ihm präferierte Zahlungsmittel gewähren. Auch ein Bonus für die nächste Bestellung oder ein kleines Kundengeschenk sind denkbar, um beim Verbraucher für eine bestimmte Bezahloption Anreiz zu schaffen. Kostenfreie Zahlungsmittel erst ab einem festgelegten Warenwert anzubieten, ist dagegen rechtlich unzulässig.
Fazit
Das Surcharging-Verbot schützt Online-Käufer EU-weit vor zusätzlichen Kosten bei Transaktionen und verhilft zu mehr Einheitlichkeit und Transparenz im Online-Handel. Für Händler gilt es, die neue Richtlinie sorgfältig umzusetzen, um Abmahnungen vorzubeugen. Ermäßigungen und Anreizsysteme sind für Händler ein probates Mittel, um den Kunden zu einer Zahlungsart zu leiten, die sich für den Händler als effizient und kostengünstig darstellt. Voraussetzung ist jedoch, dass keinerlei Kosten offen oder verdeckt auf den Kunden übertragen werden. Alle Maßnahmen der gezielten „Verhaltenssteuerung“ des Verbrauchers sollten daher zuvor gründlich mit einem Rechtsbeistand besprochen werden.
Die von der BaFin als Zahlungsinstitut zugelassene secupay AG ist auf Payment-Verfahren sowohl für den stationären als auch für den Online-Handel spezialisiert. Der Fokus liegt auf effizienten Zahl- und Checkout-Lösungen für Händler und Marktplätze. Das Unternehmen ist der einzige Marktteilnehmer, der Zahlungsverkehr, wie Kreditkarte, Lastschrift und Rechnungskauf mit Garantie, Gutscheine, Bonuspunkte sowie Coupons über eine einheitliche API abwickeln kann – cross channel – online und am POS.
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