Was ist wettbewerbsrechtlich erlaubt?
Die Vorschriften darüber, wie Preise anzugeben sind, ergeben sich aus der Preisangabenverordnung. Hier findet sich zwar keine Regelung, die besagt, dass das jeweilige Währungszeichen anzugeben ist, es wird allerdings davon gesprochen, dass die Preisangabe der „allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen“ müssen.
Aus dem Grundsatz der Preiswahrheit lässt sich ableiten, „dass der angegebene Preis mit dem Preis übereinstimmen muss, den der Verbraucher tatsächlich zu bezahlen hat“. Die Preisangabe hat sich daher auf die inländische Währung zu beziehen. Auf die Angabe der konkreten Währung, in diesem Fall Euro, kann verzichtet werden, wenn für den Verbraucher aus den Umständen klar ersichtlich ist, dass der Preis in Euro zu bezahlen ist.
Wenn also beispielsweise ein Kunde aus Deutschland in einem deutschen Shop bestellt, geht dieser davon aus, dass die angegebenen Preise in Euro (der inländischen Währung) zu bezahlen sind. Folglich ist ein Weglassen des Währungszeichens oder der Währungsangabe unschädlich.
Verkauf in Österreich und der Schweiz
Für Österreich gelten die bereits für den deutschen Shop dargestellten Bestimmungen. Auch hier müssen Preise leicht lesbar und der jeweiligen Ware eindeutig zuzuordnen sein, ferner muss erkennbar sein, dass es sich um den Bruttopreis handelt.
Auch wenn Händler Waren für den Schweizer Markt anbieten, ist der tatsächlich zu zahlende Preis anzugeben. Die Bekanntgabepflicht umfasst dabei den tatsächlich zu zahlenden Preis in Schweizer Franken. Eine konkrete Pflicht für die Nennung der Währung (CHF) besteht nach den gesetzlichen Vorgaben auch in der Schweiz nicht.
Allerdings gilt auch hier der Grundsatz von Preiswahrheit und-klarheit. Auf irreführende Preisangaben muss man verzichten. Dies gilt insbesondere bei der Angabe einer weiteren Währung bei der Preiswerbung und den Angeboten (z. B. in Euro).
Für eine eindeutige Preisangabe ist daher in diesem Falle immer die jeweilige Währung mit anzugeben.
Zudem muss der Konsument bei Angabe von Fremdwährung/en die Wahl haben, in welcher Währung er bezahlen möchte. Im Fall doppelter Preisangabe sollten Sie den Umrechnungskurs und das Stichdatum angeben. Gegebenenfalls können Sie bei den €-Preisen einen Hinweis anbringen, wie „Preisangaben bei Kursänderungen vorbehalten“.
Fazit
Wichtig ist, dass der Kunde klar erkennen kann, wie viel er am Ende für eine Ware oder Dienstleistung bezahlen muss. Er wird grundsätzlich davon ausgehen, dass der Preis, der von einem deutschen Shop angeboten wird, in der inländischen Währung, also Euro, zu bezahlen ist. In diesem Fall ist das Weglassen des Eurozeichen unschädlich.
Wenn Händler jedoch über Ländergrenzen hinweg verkaufen, sollten sie darauf achten, dass der Kunde stets weiß, auf welche Währung sich die Preise beziehen (insbesondere in Ländern, die den Euro nicht als Währung haben).
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