IHK warnt vor Abmahngefahr für Onlinehändler

Online-Händler, die in ihrem Impressum und/oder ihren AGB auf die Zuständigkeit der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl verweisen, müssen die Bezeichnung dieser Einrichtung zum 1. Januar 2020 in „Universalschlichtungsstelle“ ändern. Wie die IHK Saarland mitteilt, trifft dieselbe Verpflichtung auch Unternehmen, die Online-Dienstleistungsverträge abschließen.

„Schon in der Vergangenheit wurden Angaben zur Verbraucherschlichtungsstelle zum Gegenstand von Abmahnungen gemacht. Deshalb ist zu befürchten, dass auch jetzt wieder eine Abmahnwelle ausgelöst wird“, so Heike Cloß, stv. IHK-Hauptgeschäftsführerin. Die IHK rät den Unternehmen, pünktlich zum Jahreswechsel ihre Homepage anzupassen. So werde Abmahnern keine Angriffsfläche geboten.

Hilfestellung bietet auch das Infoblatt R80 „Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung“, das unter der Kennzahl 9.135 auf der IHK-Homepage zu finden ist.

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