Dauerfristverlängerung führt zu mehr Liquidität
Grundsätzlich muss ein Unternehmer am zehnten Tag des Folgemonats seine Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen. Beispielsweise ist am 10. Februar die Umsatzsteuer für Januar fällig. Es gibt jedoch eine Ausnahme: die Dauerfristverlängerung. Hier hat man einen Monat länger Zeit, seine Umsatzsteuer ans Finanzamt zu überweisen. Die Umsatzsteuer für Januar ist somit erst im März fällig. Dafür muss man beim Finanzamt eine Dauerfristverlängerung beantragen. Diese bekommt man nur gegen eine Sondervorauszahlung: Man bezahlt ein Elftel der Vorjahresumsatzsteuer voraus und bekommt dafür mehr Zeit. Denn das Finanzamt hat schon einen Teil der zu erwartenden Umsatzsteuer bekommen. Aufgrund der Vorauszahlung, die am 10. Februar fällig ist, hat der Unternehmer keinen Liquiditätsvorteil. Wer jedoch besonders hart unter der Krise leidet, kann sich von der Vorauszahlung befreien oder sich eine bereits gezahlte Vorauszahlung erstatten lassen. Das ergibt einen Liquiditätsvorteil – auch wenn es nur ein Monat ist.
Wer von der Dauerfristverlängerung profitieren kann
Nur von der Pandemie betroffene Unternehmer können diese Möglichkeit nutzen. Sie müssen die Dauerfristverlängerung beim Finanzamt beantragen und zwar spätestens bis 31. März 2021. Wer seine Sondervorauszahlung schon überwiesen hat, kann sich seine Vorauszahlung vom Finanzamt erstatten lassen. „Doch bitte nicht vergessen: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben: Bezahlen müssen Sie die Umsatzsteuer, nur etwas später“, sagt Ecovis-Steuerberater Mathias Lüschen in Vechta.
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