Anlässlich der heutigen Anhörung zum Gesetzentwurf des „Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetzes“ (DVPMG) kritisieren der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) und der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) das geplante Gesundheitsportal des Bundes: „Dass ein Bundesministerium ein eigenes Fachmedium mit vollwertiger redaktioneller Berichterstattung über Gesundheitsfragen betreibt, ist ein presserechtlich fataler Tabubruch; denn das Nationale Gesundheitsportal ist mit der Staatsfreiheit der Medien nicht vereinbar und stellt zudem einen politisch verwerflichen Eingriff in den freien Pressemarkt dar.“
Private Pressemedien, ob Zeitungen oder Zeitschriften, publizieren zu Gesundheitsfragen umfassende und qualitativ hochwertige Informationen und müssen sich im ökonomischen Wettbewerb finanzieren können. Ein staatliches Portal verzerrt diesen Wettbewerb und gefährdet die privaten Gesundheitsmedien. „Die Ermächtigung für das staatliche Gesundheitsportal muss derart eingegrenzt werden“, appellieren die Verlegerverbände, „dass sie keine umfassende pressemäßige Information über beliebige Gesundheitsfragen mehr gestattet, sondern das Portal auf zulässige Informationen über das gesundheitspolitische Regierungshandeln sowie anlassbezogene Gesundheitsinformationen begrenzt.“
Das staatliche Gesundheitsmedium soll darüber hinaus unmittelbare Verlinkungen in der elektronischen Patientenakte und auf E-Rezepten erhalten, womit das DVPMG dem staatlichen Medium einen privilegierten Zugang zu fast allen Bürgern sichert. Auch hier handelt sich um eine inakzeptable Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der freien Presse, betonen VDZ und BDZV: „Wenn in zentralen Elementen des Gesundheitssystems der Link zu „gesund.bund.de“ exklusiv voreingestellt ist, ist das eine einseitige Lenkung des Nutzer-Traffics – hin zum staatlichen Angebot, vorbei an privaten Medien. Diese Privilegierung des staatlichen Mediums gegenüber allen privaten Medien ist nicht akzeptabel.“ Die Schnittstellen müssten mindestens für private Anbieter geöffnet und diskriminierungsfrei zur Verfügung gestellt werden.
Hintergrund:
In freiheitlichen Demokratien sind staatliche Medien verboten. Deshalb untersagt das Grundgesetz es auch der Bundesregierung, Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunksender oder entsprechende digitale Medien zu betreiben, zu besitzen oder zu kontrollieren. Zulässig ist allein die Öffentlichkeitsinformation über Regierungshandeln, keinesfalls aber eine vollwertige redaktionelle Berichterstattung, wie sie das vom Bundesministerium für Gesundheit verantwortete Portal herausgibt.
Private Pressemedien, ob Zeitungen oder Zeitschriften, publizieren zu Gesundheitsfragen umfassende und qualitativ hochwertige Informationen und müssen sich im ökonomischen Wettbewerb finanzieren können. Ein staatliches Portal verzerrt diesen Wettbewerb und gefährdet die privaten Gesundheitsmedien. „Die Ermächtigung für das staatliche Gesundheitsportal muss derart eingegrenzt werden“, appellieren die Verlegerverbände, „dass sie keine umfassende pressemäßige Information über beliebige Gesundheitsfragen mehr gestattet, sondern das Portal auf zulässige Informationen über das gesundheitspolitische Regierungshandeln sowie anlassbezogene Gesundheitsinformationen begrenzt.“
Das staatliche Gesundheitsmedium soll darüber hinaus unmittelbare Verlinkungen in der elektronischen Patientenakte und auf E-Rezepten erhalten, womit das DVPMG dem staatlichen Medium einen privilegierten Zugang zu fast allen Bürgern sichert. Auch hier handelt sich um eine inakzeptable Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der freien Presse, betonen VDZ und BDZV: „Wenn in zentralen Elementen des Gesundheitssystems der Link zu „gesund.bund.de“ exklusiv voreingestellt ist, ist das eine einseitige Lenkung des Nutzer-Traffics – hin zum staatlichen Angebot, vorbei an privaten Medien. Diese Privilegierung des staatlichen Mediums gegenüber allen privaten Medien ist nicht akzeptabel.“ Die Schnittstellen müssten mindestens für private Anbieter geöffnet und diskriminierungsfrei zur Verfügung gestellt werden.
Hintergrund:
In freiheitlichen Demokratien sind staatliche Medien verboten. Deshalb untersagt das Grundgesetz es auch der Bundesregierung, Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunksender oder entsprechende digitale Medien zu betreiben, zu besitzen oder zu kontrollieren. Zulässig ist allein die Öffentlichkeitsinformation über Regierungshandeln, keinesfalls aber eine vollwertige redaktionelle Berichterstattung, wie sie das vom Bundesministerium für Gesundheit verantwortete Portal herausgibt.
Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V. (VDZ)
Markgrafenstrasse 15
10969 Berlin
Telefon: +49 (30) 726298-0
Telefax: +49 (30) 726298-103
http://www.vdz.de
Ansprechpartner:
Anja Pasquay
BDZV
Telefon: +49 (30) 726298-214
E-Mail: pasquay@bdzv.de
BDZV
Telefon: +49 (30) 726298-214
E-Mail: pasquay@bdzv.de
Antje Jungmann
Telefon: +49 (30) 726298-110
E-Mail: a.jungmann@vdz.de
Telefon: +49 (30) 726298-110
E-Mail: a.jungmann@vdz.de
Weiterführende Links
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.