Das IfSG soll heute Vormittag im Bundestag mit der zweiten und dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurfs eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite verändert werden.
Bei § 28b des Gesetzvorhabens handele es sich nicht um eine typische Rechtsgrundlage des Gefahrenabwehrrechts mit Tatbestand und Rechtsfolge, führt Eibenstein dazu bei Telepolis aus: „Vielmehr werden die Verbote unmittelbar im Gesetz geregelt.“ In Folge könnten Bürger nicht mehr – wie bislang – strittige Maßnahmen vor den Verwaltungsgerichten klären lassen.
„Vieles spricht dafür, dass nunmehr ausschließlich das Bundesverfassungsgericht angerufen werden kann“, erklärt der Jurist. Dieser verkürzte Rechtsschutz würde es erheblich erschweren, gegen Auswirkungen des Gesetzes vorzugehen.
Als widersprüchlich bezeichnet Eibenstein die Angaben von Inzidenzwerten im Regierungsentwurf. So würde der Schwellenwert von 50 neben dem Wert von 100 genannt: „Das wirft unweigerlich die Frage auf, welche Schutzmaßnahmen bei den jeweiligen Inzidenzwerten zu ergreifen sind.“
Kritisch kommentiert der Jurist der Universität Würzburg und Autor der Zeitschrift „COVuR – COVID-19 und alle Rechtsfragen zur Corona-Krise“ des Fachverlags C.H. Beck auch den Inzidenzwert an sich, die geplanten Ausgangsbeschränkungen und unterschiedliche Zugeständnisse von Grundrechten für Geimpfte und Ungeimpfte.
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