Die Industrieemissionsrichtlinie (Industrial Emissions Directive, kurz IED), ist eine EU-Richtlinie mit Regelungen zur Genehmigung, zum Betrieb, zur Überwachung und zur Stilllegung von Industrieanlagen in der Europäischen Union. Sie wird derzeit durch die EU überarbeitet. Basis der Genehmigungen sind Informationen und Erkenntnisse, die über den BREF-Prozess gewonnen werden und in BVT-Schlussfolgerungen münden (BVT = Best verfügbare Techniken).
Hier soll ein Paradigmenwechsel vollzogen werden.
Die BVT werden in den Mitgliedstaaten, Industriesektoren und sogar in einzelnen Industrieanlagen einheitlich angewandt; zwischen 75 und 85 Prozent aller Emissionsgrenzwerte in Genehmigungen werden laut EU-Angaben in Höhe des am wenigsten strengen Endes der Spannen der in den BVT ermittelten Emissionswerte festgelegt. Zukünftig sollen die zuständigen Behörden die Emissionsgrenzwerte in Höhe der strengsten Werte der jeweiligen Spannen festlegen; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen der Betreiber nachweisen kann, dass die Anwendung der BVT gemäß den BVT-Schlussfolgerungen lediglich die Einhaltung weniger strenger Emissionsgrenzwerte ermöglicht.
Kaum ein Unternehmen wird in der Lage sein, alle oder auch nur die Mehrzahl der Emissionswerte (zum Beispiel Wasserverbrauch pro Oberfläche, Energieverbrauch pro Oberfläche, CO2-Footprint pro Oberfläche etc.) unterhalb der festgestellten Minimalwerte in Europa einhalten zu können.
Die Folgen:
Genehmigungsfähigkeit von Neu- und Bestandsanlagen wird neu ermittelt; pro Abweichung nach oben wird eine gutachterliche Bewertung der Unvermeidbarkeit notwendig (das wird die Mehrzahl der Emissionswerte sein);
Nachweisbedarf wird regional und national unterschiedlich gehandhabt werden; Betriebsgenehmigungen werden extrem erschwert und in vielen Fällen unmöglich gemacht.
Europaweit stehen bei gesetzlicher Festschreibung dieser Regelung zahlreiche IED-pflichtige Unternehmen vor dem Aus.
Die letzten Weichenstellungen für die Entscheidungen sollen bereits im Mai 2023 im EU-Parlament erfolgen.
Die Novelle der IED betrifft nur Unternehmen, die der 4. BImSchV in Spalte 1 und Spalte 2 unterliegen. Betriebe, die ausschließlich eine wasserrechtliche Genehmigung benötigen, sind von diesem Vorgang nicht betroffen.
Allerdings ist zu befürchten, dass bei einem neuen Anhang 40 der Abwasserverordnung der Gesetzgeber auch auf diese Systematik zurückgreift. Daher soll vorsorglich versucht werden, diese Vorgehensweise grundsätzlich zu verhindern.
Im ZVO onlineDialog, zu dem sich über 70 Teilnehmer einfanden, informierte Dr. Malte-Matthias Zimmer, ZVO-Ressortleiter Umwelt- und Chemikalienpolitik, über die Brisanz der Lage und rief die Unternehmer dazu auf, zum Selbstschutz aktiv zu werden. Der ZVO hat entsprechendes Material (Musterschreiben, „One-Pager“) und Kontaktdaten der MdB und MEPs für eine konzertierte politische Aktion gegen die Novelle bereitgestellt, die bis zum 31. März 2023 laufen muss. In der anschließenden Diskussion erklärten sich viele Unternehmer bereit, sich zu beteiligen. Erste Briefe sind bereits versendet, erste Gespräche terminiert.
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