Entscheidungsentwurf der BNetzA zur zukünftigen Regulierung von TK-Unternehmen

Der am Montag dieser Woche vorgelegte Entscheidungsentwurf der Bundesnetzagentur zur zukünftigen Regulierung des Zugangs von Telekommunikations-Unternehmen zum Teilnehmeranschluss der Telekom geht aus Sicht des BREKO in die richtige Richtung. Der BREKO begrüßt den Vorschlag der Bundesnetzagentur für die künftige Regulierung von Glasfasernetzen.

Die Bundesnetzagentur setzt mit der Umsetzung des im neuen Telekommunikationsgesetz auch gesetzlich verankerten Prinzips der „Gleichwertigkeit des Zugangs“ (Equivalence of Input – EoI) einen zentralen Baustein für eine faire Regulierung von Glasfasernetzen um. Das Konzept sieht vor, dass Vorleistungsnachfrager auf dieselben sachlichen und personellen Ressourcen zugreifen wie der Vertrieb der Telekom. Dadurch können zum Beispiel dieselben Datenbanken zur Information über Anschlüsse und dieselben Technikerressourcen für Bereitstellungen und Entstörungen genutzt und damit das Risiko eines Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung erheblich reduziert werden.

Durch den neuen Regulierungsansatz sichert die Bundesnetzagentur die Umsetzung des Open-Access-Prinzips für Glasfasernetze, das dann bei Glasfasernetzen den Vorrang vor regulatorischen Eingriffen genießt. Dazu erklärt BREKO-Geschäftsführer Dr. Stephan Albers: „Das von der Bundesnetzagentur vorgesehene Open Access-Konzept ist ein wesentlicher Faktor für den weiteren Glasfaserausbau. Über die Einzelheiten, wie die Monitoring- und Berichtspflichten der Telekom oder den Umfang der für EoI erforderlichen Anpassungen der Prozesse und Systeme, wird man noch reden müssen. Wichtig ist aber auch, dass die Bundesnetzagentur bei Verstößen der Telekom gegen den EoI-Grundsatz die ihr auferlegte Missbrauchsaufsicht ernst nimmt und diese bei Anhaltspunkten für Verstöße auch aktiv ausübt.“

Positiv bewertet der BREKO auch die grundsätzliche Beibehaltung des bestehenden Regulierungsansatzes für das Kupfernetz der Telekom. Dieser ist aufgrund der im Vergleich zum Glasfasernetz anderen Wettbewerbshistorie und Marktstruktur gerechtfertigt. Aus Sicht des BREKO hätte allerdings auch die "BNG-VULA", das neue Standard-Vorleistungsprodukt für Nachfrager, einer Vorab-Genehmigungspflicht unterzogen werden müssen. Hier besteht zukünftig nur eine Anzeigepflicht der Telekom mit der Möglichkeit einer nachträglichen Missbrauchskontrolle. Insbesondere die zur Begründung der niedrigen Regulierungsintensität bei der „BNG-VULA“ seitens der BNetzA herangezogene Einigung der Telekom mit einigen wenigen großen Vorleistungsnachfragern ist nicht akzeptabel, da diese Einigung die Marktstruktur nicht abbildet und die Interessen kleinerer und mittlerer Anbieter nicht berücksichtigt. Der Regulierungsumfang darf nicht durch einige wenige Unternehmen bestimmt werden, sondern ist durch die BNetzA mit Blick auf die Gesamtinteressen im Markt vorzunehmen.

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